Rz. 22

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rechte beinhaltet.[4]

[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 4.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 27.

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