5.5.1 Grunddienstbarkeiten

 

Rz. 20

Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3]

[2] S. Rz. 6; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1018 BGB Rz. 34.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 12.

5.5.2 Nießbrauch

 

Rz. 21

Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3]

[2] § 1059 BGB; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1059 BGB Rz. 2.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 21; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 4.

5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

 

Rz. 22

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rechte beinhaltet.[4]

[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 4.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 27.

5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

 

Rz. 23

Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]

[1] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 19.

5.5.5 Altenteil

 

Rz. 24

Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als dies nach dem einzelnen Ursprungsrecht möglich ist.[2]

[2] Wegen der fortlaufenden Einkünfte s. aber § 319 AO i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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