Rz. 19

Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB – nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Grundbucheintragung oder -änderung gegenüber dem Grundbuchamt – ist ein gegenüber dem dinglichen Recht selbst unselbstständiges Nebenrecht und demgemäß allein nicht pfändbar.[1] Ein Dritter kann jedoch ermächtigt werden, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Namen für den Schuldner geltend zu machen. Diese Ermächtigung kann insoweit durch Pfändung und Einziehung ersetzt werden. Str. ist, ob die Ausübung pfändbar ist.[2]

[1] S. Rz. 6; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 894 BGB Rz. 5.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 894 BGB Rz. 5 m. w. N.

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