Rz. 18

Schuldrechtliche[1] oder dingliche Vorkaufsrechte[2] sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht[3] ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.[4]

[4] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1094 BGB Rz. 6.

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