Rz. 47

Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]

[1] Im Einzelnen Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 65; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 863 ZPO Rz. 1.

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