Rz. 46

Nach dem Tod des Erblassers erlangt der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft.[1] Dieses Anwartschaftsrecht ist nach § 321 AO pfändbar.

[1] S. im Einzelnen Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2100 BGB Rz. 11.

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