Rz. 45

Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 56ff.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 321 Rz. 36.

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