Rz. 43

Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft, bei der bereits eine Auseinandersetzung erfolgt ist.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 15.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 57.

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