5.10.1 Künftige Erbenstellung

 

Rz. 43

Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft, bei der bereits eine Auseinandersetzung erfolgt ist.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 15.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 57.

5.10.2 Alleinerbe

 

Rz. 44

Die Stellung des Alleinerben in Bezug auf den Nachlass ist ein tatsächliches Verhältnis, das deshalb nicht gepfändet werden kann (s. Rz. 3). Die Vollstreckung ist nur in einzelne Nachlassgegenstände möglich.[1]

[1] S. § 265 AO.

5.10.3 Anteil des Miterben am Nachlass

 

Rz. 45

Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 56ff.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 321 Rz. 36.

5.10.4 Nacherbenrecht

 

Rz. 46

Nach dem Tod des Erblassers erlangt der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft.[1] Dieses Anwartschaftsrecht ist nach § 321 AO pfändbar.

[1] S. im Einzelnen Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2100 BGB Rz. 11.

5.10.5 Anspruch des nach § 2338 BGB enterbten Abkömmlings

 

Rz. 47

Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]

[1] Im Einzelnen Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 65; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 863 ZPO Rz. 1.

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