Rz. 12

Die Verwertung der "anderen Vermögensrechte" i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Einziehung[1] oder in anderer Weise.[2]

4.1 Einziehung

 

Rz. 13

Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vollstreckungsgläubiger zu diesem Personenkreis gehören. Wenn dies der Fall ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger mit der Einziehungsverfügung erreichen, was auch der Schuldner erreichen könnte, z. B. bei der Grundbuchberichtigung (s. Rz. 19) die Eintragung auf den Namen des Schuldners.

[1] Becker, in Musielak/Voit ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 6.

4.2 Andere Verwertungsarten

 

Rz. 14

Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kann. § 321 Abs. 4 AO regelt, dass bei unveräußerlichen Rechten, deren Ausübung jedoch einem anderen überlassen werden kann (s. Rz. 7), Anordnungen erlassen werden können. Insbesondere kann bei Nutzungsrechten seitens der Vollstreckungsbehörde die treuhänderische Verwaltung des Rechts angeordnet werden.[2] Die zu nutzende Sache ist dann an den Treuhänder herauszugeben.[3] Den Treuhänder bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde.[4] Die Auswahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 318 Abs. 5 AO, der die Entschädigung des Treuhänders regelt, gilt entsprechend.[5]

[1] S. im Einzelnen Erl. zu § 317 AO.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 20.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 22f.

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