Rz. 11

Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsrecht.[3] Gibt es ausnahmsweise keinen Drittschuldner, ist die Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ausreichend.[4]

[1] BFH v. 13.1.1987, VII R 80/84, BStBl II 1987, 251; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 5.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 19.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 14 m. w. N.

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