Rz. 10

Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung des Inhibitoriums an den Vollstreckungsschuldner bewirkt. In diesem Fall ist das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich einer Verfügung zu enthalten, für die Wirksamkeit der Pfändung erforderlich.[2] Bei der Pfändung unveräußerlicher Rechte, deren Ausübung übertragbar ist, insbesondere von Nutzungsrechten, ist nach § 321 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO die Pfändung spätestens mit der Übergabe an den Verwalter (s. Rz. 14) bewirkt.

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