Rz. 9

Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu erbringen, bzw. zu gebieten, alles zu unterlassen, was dem Schuldner die Rechtsausübung ermöglichen könnte. Dem Vollstreckungsschuldner ist zu gebieten (Inhibitorium), sich jeder Verfügung über das Recht und jeder Rechtsausübung zu enthalten.[2]

[2] S. im Einzelnen Erl. zu § 309 AO.

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