Rz. 7

Unveräußerliche Rechte sind nach § 319 AO i. V. m. § 851 ZPO in ihrem Bestand unpfändbar. Nach 321 Abs. 3 AO ist ein solches unveräußerliches Recht aber insoweit pfändbar, als die Rechtsausübung einem anderen überlassen werden kann.[1] Dies trifft überall zu, wo die Rechtsausübung oder Nutzung nicht notwendig an die Person des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Hierzu zählen z. B. insbesondere der Nießbrauch und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit.[2] Miet- und Pachtrechte sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, persönliche und damit auch in der Ausübung nicht übertragbare Rechte.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse,, AO/FGO, § 321 AO Rz. 11; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 20f.
[2] §§ 1059 S. 2, 1192 Abs. 1 S. 2 BGB; s. auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 4.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 20.

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