Rz. 7
Unveräußerliche Rechte sind nach § 319 AO i. V. m. § 851 ZPO in ihrem Bestand unpfändbar. Nach 321 Abs. 3 AO ist ein solches unveräußerliches Recht aber insoweit pfändbar, als die Rechtsausübung einem anderen überlassen werden kann.[1] Dies trifft überall zu, wo die Rechtsausübung oder Nutzung nicht notwendig an die Person des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Hierzu zählen z. B. insbesondere der Nießbrauch und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit.[2] Miet- und Pachtrechte sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, persönliche und damit auch in der Ausübung nicht übertragbare Rechte.[3]
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