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Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO zu pfänden sind, nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen dürfen. Zu den "anderen Vermögensrechten" i. S. v. § 321 AO gehören ferner nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die nach §§ 309312 AO gepfändet werden, und nicht Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, die nach § 318 AO gepfändet werden.

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