Rz. 2

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen Regelungen. § 321 AO regelt in den folgenden Absätzen nur Verfahrensbesonderheiten, die sich aus dem anderen Inhalt des Rechts ergeben.[4]

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