Rz. 56

§ 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsansprüche fallen die Ansprüche eines Erben nach §§ 2303, 23052307, 2329, 1511 Abs. 2 BGB. Der Herausgabeanspruch des Schenkers wegen seiner Verarmung beruht auf § 528 BGB und der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf §§ 1372ff. BGB. Die Ansprüche sind schon durch eine vertragliche Feststellung der Leistungspflicht anerkannt. Die Form der §§ 780, 781 BGB ist nicht notwendig.[2] Vor Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit ist die Pfändung der dann aufschiebend bedingten Ansprüche zulässig.[3]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 62.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 852 ZPO Rz. 2.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 101.

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