Rz. 35

Für den Fall, dass der Schuldner neben Geld- auch Naturalleistungen erhält, sind diese Leistungen gem. § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen. Als Naturalleistungen kommen Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung u. Ä. infrage. Feste Bewertungsmaßstäbe gibt es für diese Naturalleistungen nicht. Die Bewertung hat im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbehörde anhand des tatsächlichen Geldwerts am Verbrauchsort vorzunehmen.[1] Die Naturalleistungen selbst unterliegen nicht der Pfändung. Ist jedoch das Gesamteinkommen und der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO unter Addition von Geld- und Naturalleistung berechnet, so ist dieser unpfändbare Betrag zunächst mit dem Wert der Naturalleistungen abzudecken. Erst wenn dieser erschöpfend berücksichtigt worden ist, können auch Geldleistungen Teil des unpfändbaren Betrags sein.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 67.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge