Rz. 33

§ 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1] Eine Zusammenrechnung der Einkommen von Ehegatten findet nicht statt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ehegatte zum Lebensunterhalt des Schuldners beiträgt.[2] Wie bereits zuvor erwähnt, ist bei einer Vollstreckung nach der AO entgegen dem Wortlaut des § 850e Nr. 2 ZPO kein Antrag für die Zusammenrechnung notwendig. Die Vollstreckungsbehörde ist jedoch zur Zusammenrechnung nur befugt, aber nicht verpflichtet.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 42.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 3.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 65.

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