Rz. 50a

Bei einem Gemeinschaftskonto ist für Pfändungen § 850l ZPO zu beachten. Dieses Gemeinschaftskonto kann ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" sein. Immer aber ist erforderlich, das eine natürliche Person ein Konto zusammen mit einer anderen Person – dies kann auch eine juristischen Person sein – unterhält. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos[1] wird erstmalig die Möglichkeit eröffnet, Pfändungsschutz auf einem Gemeinschaftskonto zu erlangen.[2] Hierbei hat das Kreditinstitut einen Monat abzuwarten, bis es Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto an den Gläubiger auskehrt oder den Betrag hinterlegt.[3] Der Schuldner kann in dieser Zeit verlangen, dass der auf ihn entfallende Betrag auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird.[4]

[1] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) v. 22.11.2020, BGBl I 2020, 2466.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 42a.
[4] § 850l Abs. 2 ZPO; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 42a.

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