Rz. 47

Zusätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit schützte § 850i Abs. 2 ZPO a. F. auch Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit und sonstiger Sachnutzung und erklärte Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben.[1]

[1] BGBl I 2009, 1707.

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