Rz. 17

Der in den Fällen der Pfändung von Ansprüchen auf unbewegliche Sachen nach § 318 Abs. 3 und 4 AO erforderliche Treuhänder wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von dem Amtsgericht bestellt, in dem die Sache belegen ist.[1] Dabei ist für jede Sache ein gesonderter Treuhänder zu bestellen.[2] Das Amtsgericht hat dabei hinsichtlich der Bestellung des Treuhänders kein Prüfungsrecht. Insbesondere hat das Amtsgericht nicht die Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen. Der Treuhänder hat, soweit die Eigentumsübertragung noch zu erfolgen hat, die Eintragung des Vollstreckungsschuldners beim Grundbuchamt zu beantragen und die Eintragung einer Sicherungshypothek zu bewilligen.

 

Rz. 18

Dem Treuhänder ist nach § 318 Abs. 5 auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren, die die Vergütung eines Zwangsverwalters nicht übersteigen darf.[3] Diese Entschädigung stellt hierbei für die Vollstreckungsbehörde Auslagen dar, die als Kosten der Vollstreckung nach § 344 Abs. 1 Nr. 7 AO vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. Der Anspruch des Treuhänders ist dabei als ein steuerlicher Anspruch zu sehen, der sich aus einem besonderen Steuerpflichtverhältnis ergibt. Er wird durch die Bestellung des Treuhänders auf Antrag der Finanzbehörde begründet. Die Obergrenze der Vergütung des Treuhänders bemisst sich nach der Zwangsverwalterordnung v. 19.12.2003.[4] Die maßgebenden Bestimmungen finden sich hierbei in den §§ 1721 ZwVwV.[5] § 17 ZwVwV bestimmt den Grundsatz, dass dem Verwalter bzw. dem Treuhänder ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zuzüglich USt zusteht. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Aufgabe sowie der erbrachten Leistung. Rechtsanwälte und Steuerberater können die nach ihren Vergütungsordnungen zulässigen Vergütungen abrechnen.[6]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 25f.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 7.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 18.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 22f.
[4] BGBl I 2003, 2804.
[5] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 318 Rz. 14.

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