Rz. 16

Bewegliche Sachen werden nach der Herausgabe gem. § 318 Abs. 2 S. 2 wie eine gepfändete Sache nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 296, 305 verwertet. Die Vollstreckung in das herausgegebene Grundstück bzw. Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Flugzeug erfolgt nach §§ 322, 323. Die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO von 750 EUR für die Eintragung von Sicherungshypotheken gilt für die kraft Gesetzes entstandenen Hypotheken nicht.[1] Die weitere Verwertung einer Sicherungshypothek richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Sie erfolgt somit durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.[2]

[1] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 866 ZPO Rz. 5; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 32.

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