Rz. 2

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers kann entweder in Geldforderungen oder in Sachforderungen des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Grundlage für diese Art von Vollstreckung sind nach § 318 Abs. 1 AO auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 309-317 AO.[1] Dies bedeutet, dass auch diese Art der Vollstreckung durch eine Pfändungsverfügung erfolgt. § 318 Abs. 2-5 AO regeln ergänzende Bestimmungen für die Vollstreckung in bestimmte Forderungen. Diese Besonderheiten im Verfahren ergeben sich aus dem Inhalt der Forderung.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 9ff.

2.1 Sachforderungen

2.1.1 Sachen

 

Rz. 3

Die Legaldefinition von Sachen findet sich in § 90 BGB. Sachen sind demnach körperliche Gegenstände. Diese können beweglich oder unbeweglich sind. Auch Wertpapiere sind Sachen, nicht aber reine Beweisurkunden i. S. d. § 952 BGB. Diese werden im Weg der Hilfspfändung weggenommen. Auf Tiere finden nach § 90a BGB die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung.[1]

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 90a BGB Rz. 1.

2.1.2 Ansprüche auf Herausgabe

 

Rz. 4

Für die Anwendung des § 318 AO ist es unerheblich, welche Rechtsnatur der Herausgabeanspruch hat. Dieser kann schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Natur sein.[1] Unerheblich ist auch, ob der Anspruch bedingt, betagt oder von einer Gegenleistung abhängig ist.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 1.

2.1.3 Ansprüche auf Leistung

 

Rz. 5

Die Ansprüche auf Leistung einer Sache beziehen sich auf die Lieferung einer bestimmten oder einer vertretbaren Sache.[1] Der Anspruch ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. I. d. R. ergibt sich der Anspruch aus einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag.

[1] S. § 91 BGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 91 BGB Rz. 1ff.

2.2 Pfändbarkeit

 

Rz. 6

Nach § 318 Abs. 2 S. 2 AO wird die aufgrund der Pfändung erlangte Sache in der gleichen Weise verwertet, in der die Sache zu verwerten wäre, wenn sogleich eine Sachpfändung erfolgt wäre. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache nicht gepfändet werden darf, wenn die Sache selbst auch nicht pfändbar ist.[1] Maßgebend für die Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung ist somit, ob die Sache selbst pfändbar ist.[2] Die Pfändbarkeit der Sache richtet sich hierbei nach § 811 ZPO. Die Pfändung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn die Sache nur der Pfändung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, etwa weil es sich um Grundstückszubehör handelt.[3] Die Pfändung ist aber zulässig, wenn eine Austauschpfändung nach § 295 i. V. m. § 811a ZPO in Betracht kommt oder nach § 295 i. V. m. § 811c ZPO zu erwarten ist, dass die Sache demnächst pfändbar wird. In diesen Fällen kann ein Pfandrecht begründet werden, um den Rang des Gläubigers zu sichern. Die Verwertung der Sache darf allerdings erst erfolgen, wenn der Austausch vorgenommen worden oder die Pfändbarkeit im Einzelfall eingetreten ist.

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 Rz. 12; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 6; vgl. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 1.

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