Rz. 3

Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die Erklärungspflicht des Drittschuldners nach § 316 Abs. 1 AO hat ihre Rechtsgrundlage allein in diesem Verwaltungsakt. Die Einziehungsverfügung ist unerheblich.[2] Ergeht die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nicht zugleich mit der Pfändungsverfügung, so ist der eigenständige Verwaltungsakt ebenfalls zuzustellen, da nur so eine wirksame Kontrolle der Fristen möglich ist.[3]

 

Rz. 4

Gegen die Aufforderung zur Erklärung kann der Drittschuldner einen Einspruch nach §§ 347ff. AO erheben, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Im gerichtlichen Verfahren ist dann eine Anfechtungsklage statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO erlangt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis nach § 350 AO besteht allerdings nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung geltend gemacht wird, da nur diese die Rechtsgrundlage der Erklärungspflicht ist. Nur die Aufhebung der Pfändungsverfügung beseitigt die Erklärungspflicht, nicht jedoch die Einstellung der Vollstreckung.

[1] S. Abschn. 41 Abs. 3 VollzA; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 16.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 2.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 22; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 2; Milatz, BB 1986, 572.

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