Rz. 3

Die Einziehungsverfügung gibt der Vollstreckungsbehörde nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung.[1] Sie muss ggf. die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen den Drittschuldner einleiten.[2] Sie kann die Durchsetzung aber auch dem Vollstreckungsschuldner als Forderungsgläubiger überlassen. Wenn die Vollstreckungsbehörde die Durchsetzung nicht selbst oder durch den Vollstreckungsschuldner betreiben will, hat sie allerdings die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben, da diese Instrumentarien nur für die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde gelten.

 

Rz. 4

Die Einziehungsverfügung verändert nicht den Rechtscharakter der geltend gemachten Forderung, sodass die Geltendmachung nicht zur Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 bzw. § 33 FGO wird. Die Geltendmachung hat, wenn der Drittschuldner nicht freiwillig leistet, auf dem Gerichtsweg zu erfolgen, auf dem auch der Vollstreckungsschuldner die Forderung hätte geltend machen müssen. Dies wird i. d. R. die Zivilgerichtsbarkeit sein, denkbar ist aber auch eine Zuständigkeit der Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit.[3] Ist die Auszahlung eines Steuererstattungsanspruchs strittig, kann auch der Finanzrechtsweg eröffnet sein.[4]

 

Rz. 5

Die Geltendmachung der Forderung kann nach zivilrechtlichen Vorschriften abhängig sein von förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, insbesondere bei Forderungen, die hypothekarisch[5] oder durch eine Schiffshypothek[6] bzw. ein Registerpfandrecht[7] gesichert sind.[8] Die Einziehungsverfügung ersetzt nach § 315 Abs. 1 S. 1 und 2 AO hier die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners, so z. B. die schriftliche Abtretung nach § 1154 BGB oder das Inkassoindossament nach Art. 18 WG. Der Vollstreckungsgläubiger ist allerdings nicht berechtigt, in anderer Weise als einer Einziehung oder Aufrechnung über die gepfändete Forderung zu verfügen. Insbesondere darf er keinen Erlass vereinbaren, da hierdurch der Vollstreckungsschuldner in seinen Rechten verletzt wäre. Auch einen Vergleich darf er nur abschließen, wenn der Vollstreckungsschuldner zustimmt.[9]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 315 AO Rz. 1.
[2] S. Rz. 4.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 315 AO Rz. 3.
[8] Ausführlich Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 12.
[9] Im Einzelnen auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 836 ZPO Rz. 4.

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