Rz. 13

Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Interesse kommt aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Betrifft die Pfändung eine laufende Geldleistung[4], so kann vorläufiger Rechtsschutz allerdings nur durch eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO erlangt werden.[5]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 16; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 314 Rz. 14.
[3] § 361 AO; § 69 FGO; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 16.
[5] FG Baden-Württemberg v. 10.2.1981, IX 295/80, EFG 1981, 432; FG Baden-Württemberg v. 23.1.1990, IX V 47/89, EFG 1990, 324; a. A. auch hier Aussetzung der Vollziehung Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 16.

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