Rz. 3

Die Einziehungsverfügung muss die konkrete Aussage enthalten, dass die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet ist.[1] Der allgemeine Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde die Forderung einziehen könne, ist unzureichend.[2] Zudem soll die Aufforderung an den Drittschuldner enthalten sein, in Höhe des geschuldeten Betrags bei Eintritt der Fälligkeit an die Finanzkasse zu zahlen.[3] Die Angabe des Betrags ist eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses.[4] Nicht genannt werden darf hingegen der Grund, weswegen der Vollstreckungsschuldner schuldet, da diese Angabe nach § 30 AO vom Steuergeheimnis geschützt ist.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 4.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 22f.

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