Rz. 1

Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderung[3] wird deren Umfang bestimmt durch den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Die Pfändung erstreckt sich also nur auf die Geldleistung, wie sie in diesem Zeitpunkt besteht, es sei denn, dass – was zulässig ist – ausdrücklich künftige Forderungen gepfändet sind.[4] § 313 AO bringt insoweit eine Ausnahme von diesem Grundsatz, als sich in den hier genannten Fällen die Pfändung auch auf künftig fällig werdende Beträge erstreckt, ohne dass es hierzu einer besonderen Anordnung bedarf.[5] Die Bestimmung dient damit der Vermeidung von mehrfachen Pfändungen.[6]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 1.
[2] Zur Gesetzesentwicklung s. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 1; auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 1ff. (zu fortlaufenden Bezügen) und § 833 ZPO Rz. 1ff. (zu Arbeits- und Diensteinkommen).
[4] S. Erl. zu § 309 AO.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 313 Rz. 2.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 1.

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