Rz. 3

Die Vorschrift des § 312 AO gilt für Wechsel und andere Orderpapiere, d. h. solche Wertpapiere, die durch Indossament[1] übertragen werden. Zu unterscheiden sind hier die "geborenen" Orderpapiere[2] und die "gekorenen" Orderpapiere, dies sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB. Letztere bedürfen der ausdrücklichen Orderklausel, um Orderpapiere zu werden. Fehlt diese Orderklausel oder ist sie später gestrichen worden, so sind diese Papiere rechtlich nur Namenspapiere.[3] Bei den "geborenen" Orderpapieren ist die Streichung der Orderklausel rechtlich irrelevant.

 

Rz. 4

Aus der Stellung des § 312 AO im Gesetz und aus der Formulierung der Vorschrift ergibt sich ferner, dass nur Orderpapiere nach den Vorschriften über die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zu verwerten sind, die eine Geldleistung verkörpern. § 312 AO ist ausschließlich als Spezialvorschrift zu § 309 AO zu sehen, der nur die Geldforderungen betrifft. Forderungen aus Wechseln sind auch stets Geldforderungen.[4] Die Gleichstellung der "anderen Papiere" mit dem Wechsel ist nur dann gegeben, wenn sie insoweit vergleichbar sind, d. h. ebenfalls auf eine Geldleistung lauten. Orderpapiere, die andere Rechte verbriefen, werden verwertet wie andere Wertpapiere auch (s. Rz. 2).

[2] Wechsel, Scheck, nicht vinkulierte Namensaktie und Zwischenschein nach § 68 AktG.
[3] S. § 303 AO.

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