Rz. 7

Nach § 311 Abs. 4 S. 1 AO finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit Gegenstand der Pfändung ein Anspruch auf eine der in § 53 SchiffsRG und § 53 LuftfzG bezeichneten Leistungen ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder um Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung sowie weiterer in § 38 Abs. 2 SchiffsRG und § 38 Abs. 2 LuftfzG genannter Beträge.[1] In diesen Fällen ist eine Eintragung in das Schiffsregister bzw. das Register für Luftfahrzeuge nicht erforderlich.[2] Die Ausnahme erklärt sich daraus, dass für diese Ansprüche auch Besonderheiten hinsichtlich der Abtretung bestehen.[3] Es handelt sich bei den in § 311 Abs. 4 AO aufgeführten Leistungen um die gleichen, die allein nach § 309 AO gepfändet werden dürften.[4] Ferner bestehen nach § 311 Abs. 4 S. 2 AO Ausnahmen, wenn bei einer Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung, aus einem Wechsel oder aus einem anderen indossablen Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

[1] S. im Einzelnen Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 4.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 311 AO Rz. 1.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 13.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 311 Rz. 2; s. auch § 310 Abs. 3 AO.

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