Rz. 6

Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist inhaltlich wie eine Schiffshypothek ausgestaltet. Rechtliche Grundlage für ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ist hierbei das Gesetz über die Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959, BGBl I 1959, 57. Auch bei einem solchen bedarf es der Eintragung der Pfändung auf Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde in das Register, damit die Pfändungsverfügung wirksam wird. Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk das Luftfahrtbundesamt seinen Sitz hat. Damit ist für das Register das Amtsgericht Braunschweig zuständig.[1] Die Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen ist in § 306 AO geregelt.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 25.

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