Rz. 1

§ 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, der die allgemeinen Bestimmungen für die Pfändung einer Geldforderung beinhaltet. Dabei trägt die Bestimmung den Besonderheiten Rechnung, die sich bei Bestehen einer Hypothek für die besicherte Forderung nach dem BGB ergeben. Eine solche Forderung kann nach § 1153 Abs. 2 BGB nicht ohne die Hypothek übertragen und nach § 1274 BGB auch nicht ohne die Hypothek verpfändet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur für die Höchstbetragshypothek nach § 1190 Abs. 4 BGB, die nach den allgemeinen Vorschriften für die Abtretung von Forderungen übertragbar ist.[5] § 310 AO gilt nach § 321 Abs. 6 AO entsprechend für die Vollstreckung in eine Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld.[6]

 

Rz. 2

§ 310 Abs. 1 AO bestimmt hierbei die weiteren Voraussetzungen, die aufgrund der im BGB normierten Besonderheiten für die Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist, erforderlich sind. § 310 Abs. 2 AO normiert eine Ausnahme vom Erfordernis der Übergabe des Hypothekenbriefs bei einer Briefhypothek. § 310 Abs. 3 AO schließlich regelt Ausnahmen von Abs. 1 und 2 für die Fälle der Pfändung von Forderungen, deren Gegenstand Ansprüche auf gewisse Nebenleistungen sind, sowie in weiteren Fällen.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 310 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 830 ZPO Rz. 1ff.
[3] BStBl I 1980, 112.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 310 Rz. 2.
[5] Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1190 BGB Rz. 17; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 310 Rz. 1.
[6] S. Erl. zu § 321 AO.

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