Rz. 14

Durch Abs. 2 sind die Finanzbehörden allgemein berechtigt und verpflichtet, nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützte personenbezogene Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse zum Zweck der Beitragsfestsetzung mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Mitteilungen zur Feststellung der Versicherungspflicht.

Die Offenbarungsbefugnis nach Abs. 2 S. 1 war zum 25.5.2018 – vermeintlich nur redaktionell – von "Verhältnisse" in "Daten" verändert worden (s. zu Rz. 4). Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mit gleicher Begründung[1] der Begriff der "Verhältnisse" in "personenbezogene Daten" verändert wurde[2], wurde aber in § 31 Abs. 2 S. 1 AO der Begriff "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" gewandelt. Durch die Legaldefinition der "geschützten Daten" in § 30 Abs. 2 AO[3] umfasste die Öffnungsnorm des § 31 Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr nur die "personenbezogenen Daten"[4] nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO.[5]

Um diesen Regelungsüberschuss zu beseitigen, wurde im JStG 2020 der umfassende Begriff der "nach § 30 AO geschützten Daten" durch den eingeschränkten Regelungsbereich der "nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten personenbezogenen Daten" ersetzt[6] und die Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 AO entsprechend eingeschränkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfordert der Anwendungsbereich des § 31 AO – anders als der der §§ 31a[7] und 31b AO[8] – die Mitteilungen der nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht, weshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend, die gesetzlich zulässige Offenbarung wieder auf das notwendige Maß beschränkt wurde.[9]

 

Rz. 15

Abweichend von Abs. 1 beschränkt sich die Berechtigung (und Verpflichtung) zur Mitteilung nicht nur auf solche Besteuerungsgrundlagen, also Tatsachen, an die die empfangende öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abgabenfestsetzung unmittelbar anknüpft. Die Finanzbehörde darf vielmehr grundsätzlich alle personenbezogenen (s. zu Rz. 14) Daten der betroffenen Person mitteilen, soweit sie für die Festsetzung der Beiträge bedeutsam sein können.[10] Dies können einzelne Sachverhalte oder Sachverhaltsmerkmale sein. Nicht zulässig ist dagegen die Übersendung von vollständigen LSt-Prüfungsberichten[11], es sei denn, die betroffene Person stimmt zu. Gleiches gilt für Mitteilungen zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der festgesetzten Beiträge oder für ganz andere Zwecke. Auch schließt die Befugnis zu Mitteilungen nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht bzw. zur Übersendung der Akten ein. Darüber hinaus bietet auch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB X den Finanzbehörden die Möglichkeit einer Auskunftserteilung.

 

Rz. 16

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung i. S. d. § 31 Abs. 2 AO sind gem. § 12 SGB I die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren.[12] Dazu gehören die öffentlichen Träger der Pflegeversicherung, der Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften), der Arbeitslosenversicherung (z. B. Bundesagentur für Arbeit mit nachgeordneten Dienststellen), der Rentenversicherung (z. B. Landesversicherungsanstalt, Bundesversicherungsanstalt) und der Krankenversicherungen wie z. B. die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft. Die Sozialämter rechnen nicht zu den Trägern der Sozialversicherung[13], ebenso wenig private Krankenversicherungen und berufsständische Versorgungswerke.[14]

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten sind die Finanzbehörden grundsätzlich nicht nach § 31 Abs. 2 AO auskunftspflichtig und -berechtigt, da hier wegen der Geltung der Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme[15] die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse von der gesetzlichen Krankenkasse schon gar nicht ermittelt werden müssen.[16] Nur wenn der freiwillig Versicherte eine Beitragsreduzierung wegen geringer Einnahmen[17] erreichen will, können sich in bestimmtem Umfang Mitteilungspflichten der Finanzbehörden auf Ersuchen der Krankenkasse ergeben.[18]

 

Rz. 17

Neben den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit einschließlich ihrer nachgeordneten Stellen ist nach Abs. 2 auch die Künstlersozialkasse in die Mitteilungsbefugnis und -pflicht einbezogen für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe.

 

Rz. 18

Eine Mitteilung ist zum einen dann zu erteilen, wenn und soweit dies für die im Gesetz genannten Zwecke erforderlich ist, zum anderen dann, wenn der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt, um z. B. dem Sozialversicherungsträger die Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen nachzuweisen.

Wie schon Abs. 1 S. 2 für sein...

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