Rz. 31

Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen.

 

Rz. 32

Weitere rechtliche Pflichten des Vollstreckungsgläubigers werden in § 316 Abs. 3 AO i. V. m. §§ 841843 ZPO genannt. Nach § 841 ZPO besteht demnach bei einer gerichtlichen Geltendmachung die Pflicht zur Streitverkündung an den Schuldner; nach § 842 ZPO kann sich der Gläubiger schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Beitreibung verzögert. Im Hinblick auf diese Schadensersatzpflicht hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung über die weitere Vollstreckung unverzüglich zu treffen oder die Forderung freizugeben.[1]

 

Rz. 33

Die Vollstreckungsbehörde kann auf die Rechte aus der Pfändungs- und Verwertungsverfügung verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 AO. Eine Zustellung ist nicht erforderlich, wohl aber eine Bekanntgabe nach § 122 AO. Eine Aufhebung der Pfändungsverfügung hat zu erfolgen, wenn sich die Pfändung als nicht gerechtfertigt zeigt oder die Pfändungsverfügung rechtswidrig ist, ohne dass die Möglichkeit einer Heilung besteht. Mit der Aufhebung erlöschen auch die Rechte aus der Pfändung.[2]

[1] S. § 843 ZPO; vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 843 ZPO Rz. 2ff.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 86.

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