Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden sich in Abschn. 41 VollstrA v. 13.3.1980.[3] Die Bedeutung der Norm liegt darin, dass sie spezielle Bestimmungen für die Pfändung einer Geldforderung enthält.[4] Für eine solche Pfändung ist eine schriftliche Pfändungsverfügung erforderlich, deren genauer Inhalt in § 309 Abs. 2 S. 2 AO geregelt ist. Darüber hinaus gibt es weitere gesetzliche Regelungen für bestimmte Arten von Forderungen. So ist für durch Hypotheken gesicherte Forderungen § 310 AO zu beachten, für die Pfändung von Forderungen, die durch eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesichert sind, § 311 AO. Durch Verweisungen in den § 318 Abs. 1 AO und § 321 Abs. 1 AO findet § 309 AO auch Anwendung bei der Vollstreckung in andere Vermögensgegenstände als Geldforderungen. § 309 Abs. 3 AO dient durch den Verweis auf §§ 833a und 910 ZPO der Anwendung der Bestimmungen zur Reform des Kontopfändungsschutzes auch im Vollstreckungsverfahren nach der AO.[5]
Der Verweis auf § 910 ZPO wurde hierbei mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes[6] in § 309 Abs. 3 AO eingefügt.
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