Rz. 1

Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst.[2]

 

Rz. 2

Inhaltlich regelt § 307 AO Erleichterungen für die Pfändung von bereits einmal gepfändeten Sachen. Ferner normiert die Vorschrift Pflichten für Vollstreckungsbeamte, aber auch Gerichtsvollzieher, wenn eine Anschlusspfändung vorgenommen wird.[3] Der Grund für die Erleichterungen bei einer Anschlusspfändung ist darin zu sehen, dass der Vollstreckungsschuldner bzw. der Dritte, der die Sache in Gewahrsam hat, nicht in gleichem Maß wie bei der Erstpfändung des Schutzes bedarf. Begrifflich zu unterscheiden ist eine Anschlusspfändung von einer Pfändung nach § 308 Abs. 5 AO, da es sich hierbei um eine gleichzeitige Pfändung handelt, bei der die Pfandrechte gleiches Gewicht haben.[4] Zu den Unterschieden zu einer Nach- oder Doppelpfändung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 3.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 1.
[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 826 ZPO Rz. 2ff.
[3] S. hierzu auch Abschn. 47 VollzA.

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