Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 303 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 822 ZPO für die Namensumschreibung und § 823 ZPO für die Rückumwandlung in ein Inhaberpapier.[2] Zu § 303 AO vgl. auch Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA. Die Norm ergänzt § 302 AO für Namenspapiere und versetzt die Vollstreckungsbehörden in die Lage, diese zu verwerten, da sie erst durch die Umschreibung bzw. Rückumwandlung verkehrsfähig werden.[3] Die Kosten einer Umschreibung oder Rückumwandlung stellen Kosten der Vollstreckung i. S. v. § 344 Abs. 1 Nr. 7 b AO dar.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 1.
[2] S. zu diesen Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, §§ 822 ZPO Rz. 1f.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 2.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 303 AO Rz. 3.

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