Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 303 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 822 ZPO für die Namensumschreibung und § 823 ZPO für die Rückumwandlung in ein Inhaberpapier.[2] Zu § 303 AO vgl. auch Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA. Die Norm ergänzt § 302 AO für Namenspapiere und versetzt die Vollstreckungsbehörden in die Lage, diese zu verwerten, da sie erst durch die Umschreibung bzw. Rückumwandlung verkehrsfähig werden.[3] Die Kosten einer Umschreibung oder Rückumwandlung stellen Kosten der Vollstreckung i. S. v. § 344 Abs. 1 Nr. 7 b AO dar.[4]
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