Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsfolgen geknüpft. Die verschiedenen Regelungen des § 301 AO dienen dabei primär dem Schutz des Schuldners vor einer übermäßigen Beeinträchtigung durch die Vollstreckung und sind damit Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[3] Die Bestimmung wurde zuletzt geändert durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung v. 30.7.2009.[4]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Kommentierungen zu §§ 818, 819 ZPO.
[2] Zur Rechtsentwicklung vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 1f.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 2ff.
[4] BGBl I 2009, 2474, BStBl I 2009, 871; hierzu auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 1a.

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