Rz. 145

§ 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung.

Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist (s. dazu Rz. 26), einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder einer nicht-öffentlichen Stelle (erlaubt) offenbart, darf der Empfänger diese Daten nach § 30 Abs. 11 S. 1 AO nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO offenbart wurden. Diese Zweckbestimmung der übermittelten Daten entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung im Grundsatz der Regelung in § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BDSG[2] und regelt damit faktisch ein auf den Empfängerkreis erweitertes "Steuergeheimnis". Die Zweckbindung auf Seiten des Empfängers ergibt sich dabei schon aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO als Kernbestandteil des Datenschutzrechts.[3]

Die Verwendungsbeschränkung befugt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger der Daten dürfte proportional an Bedeutung gewinnen, je mehr die Gerichte das Steuergeheimnis im parlamentarischen Raum öffnen (s. dazu Rz. 129). So wird in diesen Fällen eine streng vertrauliche, jede Öffentlichkeit ausschließende Behandlung der Daten von den Abgeordneten und von dem betroffenen Parlament zu gewährleisten sein.[4]

 

Rz. 146

Die Regelung ergänzend stellt S. 2 des Abs. 11 (lediglich deklaratorisch)[5] klar, dass die Empfänger der Daten, die Amtsträger oder ihnen gleichgestellte Personen sind, zur Wahrung des nach § 355 StGB strafbewehrten Steuergeheimnisses verpflichtet bleiben. Für andere Personen oder Stellen richten sich die Sanktionen bei Datenschutzverstößen ausweislich der Gesetzesbegründung nach der DSGVO oder entsprechenden nationalen Strafvorschriften.[6]

Hier könnte sich für die Zukunft auch eine Anpassung und Ergänzung der diesbezüglichen Strafnormen durch den nationalen Gesetzgeber anbieten. Dabei wäre wegen der Sachnähe eine Regelung im Umfeld des § 355 StGB wünschenswert.

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[2] BT-Drs. 18/12611, 90.
[3] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 157.14; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 30 Rz. 298.
[5] Ebenso Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 157.15; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 146h.
[6] BT-Drs. 18/12611, 91.

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