Rz. 142

§ 30 Abs. 9 AO wurde auf der Grundlage von Kapitel IV der DSGVO[1] mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[2] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung.

Die Regelung enthält einen positiven wie einen negativen Regelungsgehalt. Zum einen regelt sie ausdrücklich, dass Daten auch bei Auftragsverarbeitungen nur und ausschließlich durch Personen verarbeitet werden dürfen, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. Obwohl hier das Wort "besonders" fehlt, handelt es sich hier um den in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO genannten Personenkreis, der den Amtsträgern gleich gestellt wird und deshalb auch selbst § 30 AO und § 355 StGB unterworfen ist. Einschlägig ist hier die zweite Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB. Die Tätigkeit findet bei einer sonstigen Stelle statt, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, was auch der Definition des Auftragsverarbeiters in Art. 4 Nr. 8 DSGVO entspricht. Dort ist als "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle legal definiert, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Zugleich stellt § 30 Abs. 9 AO aber auch klar, dass die Finanzbehörden sich in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen auch zur Verarbeitung steuergeheimnisrelevanter personenbezogener Daten eines Auftragsverarbeiters bedienen dürfen, ohne das Steuergeheimnis zu verletzen.[3] Obgleich es dessen wegen der unmittelbaren "Definitionshoheit" der DSGVO nicht bedarf, zitiert § 30 Abs. 9 AO die Definition des Auftragsverarbeiters in Art. 4 Nr. 8 DSGVO.

 

Rz. 142a

Auch Gemeinden dürfen sich im Rahmen ihrer ihnen per Landesgesetz übertragenen Verwaltungskompetenz für Realsteuern (s. zu Rz. 77a) eines Auftragsverarbeiters bedienen, soweit dies nicht landesgesetzlich ausgeschlossen ist.[4] Über § 1 Abs. 2 AO ist für die betroffenen Kommunen § 30 AO entsprechend anwendbar. Zwar begründet § 30 Abs. 9 AO keine eigenständige Offenbarungsbefugnis; hier greift aber § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 1 Abs. 2 AO. Die Finanzverwaltung darf dementsprechend auch einem Auftragsverarbeiter der insoweit auch landesrechtlich befugten Kommunen (s. o.) der Verwaltung der Realsteuern dienende (Rz. 77a) geschützte Daten zur Verfügung stellen.

[1] BT-Drs. 18/12611, 90.
[2] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[3] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 146 f.

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