8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

 

Rz. 114

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 als Regelbeispiele definiert. Sie wurden erst mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] in die Norm eingefügt. Eine Notwendigkeit der Normanpassung an die DSGVO gab es insoweit nicht. Die Regelung orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 BDSG.

 

Rz. 115

Wenn man sich auch schnell auf die Bedeutung der dargestellten Gefahren einigen können wird, bestehen dennoch Zweifel an deren Eignung als Regelbeispiele. Jede einzelne Befugnisbeschreibung birgt für sich erhebliche Auslegungsprobleme, wann die entsprechende Gefahr tatsächlich als gegeben angesehen werden muss und kann. In den klaren und eindeutigen Fällen, wie etwa der Gefahr der Bildung terroristischer Vereinigungen hat die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses auch schon ohne Regelbeispiel keine Probleme bereitet.[2] Durch die Aufnahme als Regelbeispiele in das Gesetz tritt aber sicher ein zusätzlicher Bewusstwerdungsprozess hinsichtlich dieser für die Allgemeinheit nicht hinnehmbaren Risiken ein. Darüber hinaus gibt es durchaus Konstellationen, in denen diesen Regelbeispielen eine besondere Bedeutung zukommt, was den Rückgriff auf allgemeine Regeln vermeidbar macht. Dies mag neben einem gewissen Effekt des "window dressing" die Berechtigung der Einfügung dieser Regelbeispiele tragen.

 

Rz. 115a

So kann ein zwingendes öffentliches Interesse zur Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a) 1. Alt. AO etwa dann gegeben sein, wenn z. B. ein Betriebsprüfer des FA bei einer entstehenden oder sich exponentiell ausbreitenden Pandemie an einer hochansteckenden Virusinfektion erkrankt und den Gesundheitsbehörden seine Kontaktpersonen mitzuteilen sind, um diese unter Quarantäne stellen und einer weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenwirken zu können. Hier kann es nicht allein den betroffenen Personen überlassen bleiben, ob sie sich selbständig in Quarantäne begeben oder ob sie gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO einer Offenbarung ihrer Daten zustimmen. Ziel der Offenbarung ist es hier, Kontaktverfolgungen zu verbessern und sich potenzierende Ansteckungsrisiken zu verringern. Dazu muss der mutmaßliche Ansteckungszusammenhang durch die Gesundheitsbehörden möglichst vollständig erfasst werden.

Wegen der Infektionsgefahr für Dritte und der Bedeutung einer Isolierung infektionsgefährdeter Personen für die allgemeine Gesundheitsentwicklung ist hier die Offenbarung der Namen und Personalien der Kontaktpersonen des Prüfers – ohne Nennung des Kontaktzwecks, soweit vermeidbar – vom zwingenden öffentlichen Interesse gedeckt. Die geschützten Daten sind deshalb insoweit zur Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO den Gesundheitsämtern zu offenbaren.

 

Rz. 115b

Einen die Verteidigung, wie auch die nationale Sicherheit betreffenden Anwendungsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO wird man m. E. in den notwendigen Reaktionen auf aktuelle kriegerische Entwicklungen in Europa sehen müssen. Wegen des von Russland initiierten Angriffskrieges gegen die Ukraine sehen die EU-Sanktionslisten verschiedene Handlungsverbote gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor[3], deren wirksame Durchsetzung auch für die Finanzverwaltung Offenbarungsnotwendigkeiten geschützter Daten erfordern kann. Sofern Finanzbehörden Kenntnis darüber haben, dass gegen die Handlungsverbote verstoßen wird, ist die Offenbarung dieser geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren an die zuständigen Stellen aufgrund des zwingenden öffentlichen Interesses an der Wirksamkeit und Durchsetzung der EU-Sanktionsverordnung m. E. nicht nur als unbenannter Fall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, sondern als Katalogfall nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO zulässig.

 

Rz. 116

Eine klare und eindeutige Abgrenzung, wann in den im Gesetz genannten Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt oder noch vorher, wann eine derartige Gefahr überhaupt als gegeben angesehen werden kann, wird sich aber i. d. R. im Einzelfall aus den bei den Finanzbehörden vorliegenden Daten schwer – und kaum mit hinreichender Sicherheit – herleiten lassen. Ob der Gefahrenbegriff sich hier an strafrechtlichen Begriffsbestimmungen festmachen lässt, dürfte seinerseits zunächst der Herausarbeitung in der Straf- und Steuerrechtswissenschaft überlassen sein. Jedenfalls wird man keinen dringenden Tatverdacht fordern können. Schon das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des Schutzgutes die Schwelle der zu fordernden Gefahr beeinflusst. Je gewichtiger die drohende Rechtsgutsbeeinträ...

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