Rz. 66

Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Wahrung des Steuergeheimnisses vor. Deshalb sind alle geschützten Daten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 AO bekannt geworden sind, von den Amtsträgern und Behörden grundsätzlich auf Dauer geheimzuhalten. Entsprechendes gilt für das Verbot der Verwertung. Das Ausscheiden des Amtsträgers aus dieser Stellung ändert nichts an seiner Geheimhaltungspflicht und dem ihm obliegenden Verwertungsverbot.[1] Auch nach dem Tod einer natürlichen oder dem Wegfall einer juristischen Person gilt das Steuergeheimnis fort, wenn und solange es einen oder mehrere Rechtsnachfolger gibt. Der Geheimnisschutz entfällt, wenn die Verhältnisse oder Geheimnisse auf andere Weise offenbar geworden sind. Allerdings erlaubt eine unbefugte Offenbarung von geschützten Informationen nicht die anschließende erneute Bekanntgabe dieser Informationen an weitere Adressaten, die bisher keine Kenntnis davon hatten. Insofern wirkt das Steuergeheimnis relativ bzw. subjektiv.

[1] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 49.

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