Rz. 50

Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat sind sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Gleichgültig ist es, gegen wen sich das Strafverfahren richtet und welche Behörde in dem Verfahren tätig wird, so dass außer den Ermittlungen der Finanzbehörde[1] auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei[2] einzubeziehen sind. Alle in das Verfahren eingeschalteten Amtsträger müssen das Steuergeheimnis wahren[3]; das gilt ausnahmslos auch für Angehörige der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte[4], auch und insbesondere vor dem Hintergrund eines gesteigerten Medieninteresses im konkreten Einzelfall. Bei einem Strafverfahren wegen einer Tat, die nicht ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt, können schon aus praktischen Gründen nicht nur die die Steuerstraftat betreffenden Erkenntnisse durch das Steuergeheimnis geschützt sein. Geschützt sind vielmehr auch die Erkenntnisse der zugleich mitverfolgten anderen Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat sind. Der Gesetzgeber hätte eine andere Lösung wählen können, indem er wie in § 386 Abs. 2 AO genau differenziert hätte. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat auch nicht – etwa im Hinblick auf Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses (vgl. Rz. 6) – den Schutzbereich des Steuergeheimnisses auf solche Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat beschränkt, denen irgendein steuerliches Verfahren vorangegangen ist. Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO erfasst eindeutig auch den Bereich der isolierten Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat.

 

Rz. 51

Steuerstraftaten sind die in § 369 AO aufgeführten Delikte, insbesondere also die Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind.[5] Diese Vorschrift enthält nämlich die über das Steuerstraf- und Steuerstrafverfahrensrecht hinausgehende Begriffsbestimmung der Steuerstraftat. Unter diese fällt danach u. a. auch die Begünstigung einer Person, die eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO begangen hat.[6] Als Steuerstraftaten werden auch die nicht gerechtfertigte Erlangung von Zulagen und Prämien durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde über erhebliche Tatsachen für die Gewährung behandelt.[7]

Keine Steuerstraftaten sind

  • der Subventionsbetrug[8],
  • die Verletzung des Steuergeheimnisses[9],
  • die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen.[10]

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