Rz. 45

Ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist jedes Verfahren, das sich mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Steuervergütungen befasst. Dazu gehören insbesondere die zentralen Verfahren der Besteuerung wie das steuerliche Ermittlungsverfahren, das Erstattungs- und Vergütungsverfahren, die Außenprüfung, das Steueraufsichtsverfahren, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Aber auch Amts- und Rechtshilfe sowie ähnliche Hilfsverfahren gehören dazu. Dagegen betreffen das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Bußgeldverfahren nur mittelbar die Steuern. Sie mussten deshalb ausdrücklich in Buchst. b genannt werden.

Nicht zu den Verfahren in Steuersachen gehört die allgemeine Entwicklung für das Besteuerungsverfahren bestimmter IT-Verfahren (vgl. Rz. 44a). Zu den Verwaltungsverfahren in Steuersachen gehören dagegen auch die Verfahren, die die Prämien und Zulagen betreffen, da auf diese die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden sind.[1] Für Besteuerungsverfahren, für die die AO nicht unmittelbar gilt, trifft auch Abs. 2 nicht unmittelbar zu. Zu den Verfahren in Steuersachen gehören auch die Teile, die im Auftrag der Behörde durch Privatpersonen erledigt werden.

 

Rz. 46

Das Rechnungsprüfungsverfahren, also das Verfahren der Rechnungshöfe und anderer mit der Rechnungsprüfung beauftragter Stellen und Amtsträger, die die Festsetzung und Erhebung der Steuern überprüfen, ist seit der Ergänzung in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a durch das JStG 1996 ebenfalls ein Verfahren, aus dem personenbezogene Daten anderen Amtsträgern zur Kenntnis gelangen können, die sie dann ihrerseits nicht offenbaren und verwenden dürfen. Amtsträger können dabei insbesondere die Prüfungspersonen selbst und deren am Verfahren beteiligte Vorgesetzte sein. Die im Besteuerungsverfahren erlangten Erkenntnisse dürfen von den Amtsträgern der Finanzbehörde an die Prüfungspersonen der Rechnungsprüfungsbehörde offenbart werden, ohne dass dies aber immer und notwendig erlaubt wäre.[2] Auch hier kommt es darauf an, dass die Offenbarung der geschützten Daten den Rechnungsprüfungsverfahren dient. Dabei ergibt sich die grundsätzliche Zulässigkeit der Offenbarung eindeutig aus Abs. 4 Nr. 1, soweit tatsächlich ein Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen durchgeführt wird und die Offenbarung sich in diesem Rahmen bewegt. Kritisch kann hier aber sein, ob und bis wann sich der Bundes- oder Landesrechnungshof in einem Verwaltungsverfahren befindet. Ist ein Prüfungsverfahren beendet, darf auch gegenüber den Rechnungshofbediensteten nicht (mehr) offenbart werden, auch dann nicht, wenn es sich um Daten aus dem nämlichen Rechnungsprüfungsverfahren handelt.

 

Rz. 47

Da die Aufgaben der Rechnungshöfe aber im Interesse wirksamer Aufgabenwahrnehmung auch die Umsetzungskontrolle umfassen müssen, muss es den Rechnungsprüfungsbehörden auch möglich sein, nach Abschluss eines Rechnungsprüfungsverfahrens weiterführende Erkenntnisse zu erhalten. Dies setzt die Ingangsetzung eines weiteren (neuen) Rechnungsprüfungsverfahrens voraus, das auf dem bisher abgeschlossenen Verfahren aufsetzen kann.

Das Rechnungsprüfungsverfahren als schwebendes Verfahren zwischen geprüfter Dienststelle und Rechnungshof erstreckt sich von der Prüfungsmitteilung bis zum abschließenden Prüfungsergebnis. Mit der Übersendung der "Abschließenden Prüfungsmitteilung" an die geprüfte Stelle ist die Prüfung abgeschlossen.[3] Solange das Verfahren andauert, liegt bei Überprüfung der Finanzverwaltung ein Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen vor. Die Offenbarung von geschützten Daten durch die Finanzverwaltung ist zulässig, soweit diese der Durchführung dieses Verfahrens i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1. Buchst. a AO dient und zwischen beidem ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang besteht.[4] In § 36 Abs. 2 Satz 2 sieht die PO-BRH vor, dass der Bundesrechnungshof mit der Übersendung der "Abschließenden Prüfungsmitteilung" und dem damit verbundenen Abschluss des Prüfungsverfahrens darauf hinweist, dass er sich zukünftige ergänzende Prüfungen in Form von Nachfrageverfahren[5] und Kontrollprüfungen[6] vorbehält. Für Prüfungen der Landesrechnungshöfe sollte davon auszugehen sein, dass diese sich Prüfungsordnungen ähnlichen Inhalts gegeben haben. Leider ist die Verfahrensweise – auch in der Behandlung der "Abschließenden Prüfungsmitteilungen" – aber nicht einheitlich. Hier kann deshalb nur auf die typisierbare Verfahrensweise des Bundesrechnungshofs eingegangen werden. Bei abweichendem Verfahren einzelner Landesrechnungshöfe werden die Rechtsgrundsätze aber entsprechend anzuwenden sein. Dass es sich bei der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofs nicht um eine vom Gesetzgeber eröffnete Verordnung handelt, sondern diese (lediglich) auf einem Beschluss des Großen Senats des BRH beruht, also selbst gesetztes Recht ist, ist für die Frage der Berechtigung der Finanzverwaltung zur Datenweitergabe nicht von Belang, da jedenfalls ein ...

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