Rz. 37

Mit der Änderung des § 30 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] wurden die nach Nr. 1 (personenbezogene Daten) und Nr. 2 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geschützten Daten zusammenfassend als "geschützte Daten" legal definiert. Dieser Begriff wurde zuvor außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenen gesetzlichen Regelungen verwendet und ist nun qua gesetzlicher Definition vereinheitlicht[2], ohne dass sich daraus eine materielle Änderung ergibt.

Innerhalb des § 30 AO konnte dementsprechend eine Präzisierung der Norm erfolgen, indem die bisherige Terminologie auf den Begriff der "geschützten Daten" abgestellt werden konnte[3], auch insoweit ohne inhaltliche Änderung des Schutzbereichs der Norm.

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[2] BT-Drs. 18/12611, 88.

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