Rz. 31

Die eigenen personenbezogenen Daten unterliegen gegenüber der betroffenen Person selbst nicht dem Steuergeheimnis. Sie sind keine Daten eines anderen. Deswegen sind auch Mitteilungen an einen Gesamtrechtsnachfolger[1] zulässig, da dieser in vermögensrechtlicher Beziehung in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] So kann also dem Erben offenbart werden, was über den Erblasser bekannt geworden ist. Bei mehreren Erben ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger. Bei Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit dem Verstorbenen können bekannt gewordene personenbezogene Daten im Erbfall auch den (anderen) Erben offenbart werden (vgl. Rz. 33). Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Begünstigte von testamentarischen Auflagen und Erbersatzanspruchsberechtigte (nichteheliche Kinder) sind keine Gesamtrechtsnachfolger, so dass ihnen gegenüber das Steuergeheimnis gilt.[3]

Im Finanzgerichtsprozess hat der Stpfl. einen Anspruch auf Einsicht in die in seinem Fall geführten Verwaltungs- und Gerichtsakten, wobei dieser Anspruch auch vom Vertreter oder Bevollmächtigten geltend gemacht werden kann. Eine Übersendung der Akten an die Kanzlei des Bevollmächtigten steht im Ermessen des Gerichts, das eine Interessenabwägung vornehmen muss. Nach der Rspr. des BFH soll die Übersendung im Hinblick auf das Steuergeheimnis regelmäßig unterbleiben und auf Sonderfälle beschränkt bleiben[4], da außerhalb der Gerichtsorganisation die Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht auszuschließen ist.

[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 16.
[3] Vgl. auch AEAO, zu § 30 Nr. 3.3.
[4] BFH v. 26.7.2012, VIII R 70/10, BFH/NV 2012, 1971.

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