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Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind alle anderen Personen, die nicht zu dem in § 30 Abs. 1 u. 3 AO umschriebenen Personenkreis gehören und für die sich diese Verpflichtung auch nicht aus einem anderen Gesetz ergibt. Sie könnten daher auch die ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eines anderen dann unbeschränkt weitergeben und verwerten, wenn dem nicht andere Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. Derartige Geheimschutzvorschriften sind nunmehr in § 30 Abs. 11 S. 1 AO geregelt. Eine Unterwerfung unter das Steuergeheimnis nach § 30 AO bzw. § 355 StGB verbindet sich damit aber nicht. Das gilt für die Vertreter des Stpfl. ebenso wie für die um Auskunft ersuchten Dritten sowie Drittschuldner und andere im Vollstreckungsverfahren informierte Außenstehende. Die Angehörigen bestimmter Berufe haben besondere Berufsgeheimnisse bzw. vertragliche Geheimhaltungsabsprachen einzuhalten (z. B. rechts- oder steuerberatende Personen, Ärzte, Banken). Diese Geheimhaltungspflicht ist für die Verpflichteten sogar weit gehend mit der Strafdrohung des § 203 StGB bewehrt.

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