Rz. 24

Die Träger von Ämtern der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften stehen ebenfalls den Amtsträgern nach § 7 AO gleich. Träger von Ämtern bei den Kirchen und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind die Personen, die den Amtsträgern der Gebietskörperschaften nach § 7 AO entsprechen. Das Steuergeheimnis verletzen können insb. diejenigen Träger von kirchlichen Ämtern, die an Verfahren über die Erhebung von Abgaben durch die betreffende Kirche mitwirken, wobei es nicht maßgebend ist, ob die Daten durch Finanzbehörden erhoben oder vom Stpfl. selbst mitgeteilt wurden.[1]

[1] Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 355 StGB Rz. 17.

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