Rz. 19

Soweit sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder eigenständige Auskunftsrechte gegen die Finanzbehörden ergeben könnten, ist deren Regelungsgehalt Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Verfahren. Durch die Informationsfreiheitsgesetze entsteht kein das spezialgesetzlich geregelte Steuergeheimnis "überschreibender" Informationsanspruch.[1] M. E. ergibt sich dies hinsichtlich der IFG der Länder schon aus § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.[2] Das IFG des Bundes richtet sich demgegenüber nicht an Landesfinanzbehörden, sondern behandelt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG allein den Informationszugang gegenüber Bundesbehörden. § 3 Nr. 4 IFG begrenzt dabei den Informationszugang auch gegenüber Bundesfinanzbehörden, soweit § 30 AO als besonderes Amtsgeheimnis den Informationszugang ausschließt.[3]

Für Auskunftsrechte nach den Informationsfreiheitsgesetzen gegenüber den Finanzbehörden gelten nach § 32e AO die Regelungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten werden von § 32e S. 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit sich Auskunftsansprüche gegen Finanzbehörden ergeben, begrenzt der Schutzbereich des Steuergeheimnisses jedenfalls den Anspruch Dritter, also etwa auch den des Stpfl. auf Auskunft über die Person eines Anzeigeerstatters.

[1] Jehke/Haselmann, DStR 2015, 1036, 1039.
[2] Vgl. dazu Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 5c.
[3] S. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 5c.

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